Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Dienstleistungen, die TRONIC IT Solutions gegenüber ihren Vertragspartnern erbringt, selbst wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wurde. Die aktuelle gültige Version der AGB ist unter www.tronic.cc/agb.html abrufbar.

Verfügbarkeit

Änderungen der AGB können von TRONIC IT Solutions jederzeit vorgenommen werden und sind auch für bestehende Vertragsverhältnisse wirksam. Die aktuelle Fassung ist auf der Website von www.tronic.cc abrufbar (bzw. wird dem Kunden auf Wunsch zugesandt). Änderungen der AGB sind Verbrauchern gegenüber nur zulässig, wenn die Änderung dem Verbraucher zumutbar ist, besonders weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist. Der Verbraucher hat das Recht, der Änderung der AGB binnen 4 Wochen ab Erhalt der Mitteilung über die Änderung zu widersprechen, anderenfalls die geänderten AGB von ihm als akzeptiert gelten. TRONIC IT Solutions wird den Verbraucher auf dieses Widerspruchsrecht und die beim Unterbleiben des Widerspruchs eintretenden Rechtsfolgen hinweisen.

1. Geltungsbereich, Anzuwendende Geschäftsbedingungen, Subbeauftragung

Diese AGB gelten für die Erbringung von Leistungen – insbesondere von projektspezifischen Dienstleistungen und Beratungsleistungen - (kurz „Leistungen“ genannt) und damit verbundenen Lieferungen von Waren - insbesondere von Hard-/Software und Handelswaren (kurz „Lieferungen“ genannt), die von der TRONIC IT SOLUTIONS (kurz “TIS“ genannt) für die Auftraggeberin (kurz „AG“ genannt) erbracht werden. Dies ungeachtet allfälliger Verweise der AG auf eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige eigene Abschluss- oder Geschäftsbedingungen, denen keinerlei rechtliche Wirkung zukommt, auch wenn seitens der TIS ihrer Einbeziehung nicht ausdrücklich widersprochen wird. Dies gilt auch dann, wenn die TIS in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen der AG die vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen vorbehaltlos erbringt. Die TIS ist berechtigt, Subunternehmer mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen zu betrauen.


2. Leistungen und Lieferungen

Die TIS erbringt ihre Leistungen und Lieferungen vertragsgemäß entsprechend den für diese Lieferungen und Leistungen maßgeblichen Produkt- und/oder Leistungsbeschreibung(en). Die AG ist berechtigt, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, die von TIS erbrachten Leistungen und Lieferungen ausschließlich für den eigenen Gebrauch zu Nutzen. Bei gewerbsmäßiger Nutzung der vom AG in Anspruch genommenen Leistungen liegt ein Missbrauch gem. Punkt 8.3 vor, insbesondere bei bloßem Wiederverkauf (Handel mit) von Dienstleistungen ohne gesonderte Vereinbarung mit der TIS. Der Umfang und die Fristen der vertraglichen Leistungen bei mit der AG vereinbarten Betriebsversuchen sind abhängig von den versuchsbedingt eingeschränkten technischen und betrieblichen Möglichkeiten.


3. Urheberrecht

3.1 Nutzungsrechte an Werken der TIS

3.1.1 Bei nicht eigens für die AG erstellten Werken (z.B. Standardsoftware)

Die AG erhält das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht, Programme, Datenbanken, Webseiten oder sonstige urheberrechtlich geschützte Werke und dazugehörige Dokumentationen (kurz „Werke“ genannt) unter Einhaltung der vertraglichen Spezifikationen am vereinbarten Aufstellungsort zum vertragsgegenständlichen Zwecke zu benutzen. Dieses Recht ist bei mitgelieferter Hardware ausschließlich auf die Nutzung auf dieser Hardware, bei selbständiger Software, ausschließlich auf der im Vertrag nach Type, Anzahl und Aufstellungsort definierten Hardware beschränkt. Alle anderen Rechte an den Werken sind der TIS vorbehalten. Ohne deren vorherigen schriftlichen Einverständnisses ist die AG unbeschadet der Bestimmungen des § 40 d Urhebergesetz daher insbesondere nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu ändern, zurückzuentwickeln, zurückzuübersetzen, Teile herauszulösen, Dritten zugänglich zu machen, auf einer anderen als der vertragsgegenständlichen Hardware zu benutzen, zu analysieren, zu dekompilieren oder disassemblieren. Die Benutzung der Werke auf nicht vertragsgegenständlicher Hardware darf nur aufgrund einer gesonderten, schriftlichen und entgeltlichen Vereinbarung erfolgen. Die AG verpflichtet sich, bei der Nutzung lizenzpflichtiger Software, die ihr von der TIS überlassen wurde, die jeweiligen Software-Lizenzbestimmungen und die vom jeweiligen Rechtsinhaber für diese Software angegebenen Nutzungsbestimmungen zu beachten. Die TIS wird diese der AG zugänglich machen. Diese Bestimmungen können auch in Originalsprache übermittelt werden. Die TIS ist nicht verpflichtet, diese in die deutsche Sprache zu übersetzen. Für von der AG abgerufene Software, die als „Public Domain“ und „Shareware“ qualifiziert ist, wird keinerlei Gewähr übernommen. Diesbezüglich werden sämtliche Ansprüche, gleich aus welchem Titel, ausgeschlossen. Die AG wird zeitlich unbegrenzt dafür sorgen, dass die Werke einschließlich der von der TIS erlaubten Vervielfältigungen, auch in bearbeiteten, erweiterten oder geänderten Fassungen, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der TIS, Dritten nicht bekannt werden. Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird, bleibt die TIS Inhaber des Lizenzrechtsrechts über die bereitgestellte Software. Der AG erwirbt kein Lizenzrecht an dieser Software, sondern nur die Möglichkeit, diese oder manche Funktionalität von diesem, vertragsgemäß und zeitlich beschränkt zu nützen.


3.1.2. Bei eigens für die AG erstellten Werken (z.B. Individualsoftware)

An von der TIS individuell und gegen gesondertes Entgelt für die AG erstellten Werken erwirbt die AG sämtliche zeitlich, örtlich und inhaltlich uneingeschränkten Werknutzungs und Werkverwertungsrechte. Der TIS bleibt in diesem Fall das Recht, die Werke für den internen Gebrauch uneingeschränkt zu nutzen.


3.2 Eigentumshinweise, Markenzeichen, Netzkennzeichnungen oder Ähnliches

Eigentumshinweise, Markenzeichen, Netzkennzeichnungen oder Ähnliches an den Werken der TIS dürfen von der AG weder entfernt, noch bearbeitet, verändert oder unleserlich gemacht werden.


3.3 Leistungen und Lieferungen nach Plänen der AG

Wird eine Lieferung oder Leistung der TIS nach Angaben oder Plänen der AG eingerichtet und/oder erbracht, so hat die AG bei Verletzung allfälliger Urheber- oder sonstiger Schutzrechte Dritter die TIS schad- und klaglos zu halten.


3.4 Unterlagen der TIS

Anbote, Ausführungsunterlagen wie Pläne oder Skizzen, Muster, Kataloge, Abbildungen sowie sonstige technische Unterlagen u. dgl. der TIS bleiben stets geistiges Eigentum der TIS und unterliegen den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb und Datenschutz. Bei Beendigung der Vertragsbeziehung sind eventuell überlassene Handbücher und Dokumentation in elektronischer Form von der AG zu löschen. Diese Unterlagen können auch in Originalsprache übermittelt werden. Die TIS ist nicht verpflichtet, diese in die deutsche Sprache zu übersetzen.


3.5 Code

Ist zur Inanspruchnahme einer Leistung ein spezieller Code - etwa eine persönliche Identifikationsnummer (z.B. PIN-Code) oder ein Kennwort - notwendig, so ist die AG verpflichtet, diesen Code geheim zuhalten und ihn insbesondere nicht auf einer gleichfalls von der TIS überlassenen Karte zu vermerken oder gemeinsam mit dieser aufzubewahren. Besteht der Verdacht einer Kenntnis des Codes durch unberechtigte Dritte, so hat die AG den Code unverzüglich zu ändern oder - falls dies nur durch die TIS vorgenommen werden kann - die TIS unverzüglich mit der Änderung des Codes zu beauftragen. Werden Leistungen der TIS von unberechtigten Dritten unter Verwendung eines Codes in Anspruch genommen, so haftet die AG für alle dadurch angefallenen Entgelte bis zum Eintreffen des Auftrages zur Änderung des Codes bei der TIS. Für Schäden, die durch mangelhafte Geheimhaltung seitens der AG oder durch Weitergabe seitens der AG an Dritte entstehen, haftet diese; wobei Entgeltforderungen, die aus einem Vertragsverhältnis eines Dritten mit einem Mehrwertdiensteanbieter resultieren, davon ausgenommen sind.


4. Lieferbedingungen, Eigentumsvorbehalt, Annahme

Soweit die TIS Lieferungen durchführt oder Leistungen erbringt, gleich ob auf eigene oder auf fremde Rechnung, erfolgen diese ab Werk. Die TIS behält sich bis zur vollständigen Bezahlung der Ware das Eigentum vor. Darüber hinaus erhält die TIS ein Pfandrecht an sämtlichen Gegenständen der AG für offene Forderungen gegenüber der AG. Bei Vorliegen nicht geringfügiger Mängel kann die AG die Abnahme verweigern. Unerhebliche Abweichungen oder geringfügige Mängel welche eine zweckmäßige Nutzung der Leistungen oder Lieferungen nicht verhindern, stehen einer Abnahme nicht entgegen. Die Verpflichtung zur Mangelbeseitigung im Rahmen der Gewährleistung bleibt unberührt. Die Abnahme löst den Beginn der Gewährleistungsfrist aus. Wird eine unverzügliche Abnahme ohne Angabe von stichhaltigen Gründen verwehrt, erfolgt die Abnahme je nach dem, welcher Fall zuerst eintritt, automatisch durch Aufnahme der produktiven Nutzung der Lieferung oder Leistung oder sonst 2 Wochen nach Vorliegen der Voraussetzungen für eine Abnahme und gilt dieses Datum als mängelfreie Erbringung der vertraglich geschuldeten Lieferungen und Leistungen. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, ist die TIS bei Lieferung von Software oder Hardware nicht verpflichtet, das Benutzer-Projekthandbuch oder sonstige Dokumentation zu übergeben. Weiters ist die TIS nicht verpflichtet, sofern nicht ausdrücklich vereinbart, Schulungen zu halten. Werden von der AG Schulungen gegen gesondertes Entgelt bestellt, können diese nach Ermessen der TIS auch in von der TIS zu bestimmenden Räumlichkeiten stattfinden.


5. Zahlungsbedingungen

5.1 Allgemeines

Die Höhe und Art des geschuldeten Entgeltes richtet sich nach den zur Zeit der Erbringung der Lieferung oder Leistung gültigen Preislisten/Entgeltbestimmungen der TIS. Bei Lieferungen insbesondere von Waren durch die TIS verstehen sich die anzubietenden Preise als Fixpreise inklusive allfälliger Gebühren, öffentlicher Abgaben, Zölle und Versandkosten. Zusätzliche Leistungen wie Updates, Upgrades, Systemunterstützung, Schulungen und Wartungsarbeiten an Lieferungen und Leistungen der TIS, die über allfällige Verpflichtungen aus Gewährleistungsansprüchen hinausgehen, sind nicht Teil des Entgeltes und sind gesondert zu beauftragen und gesondert zu entgelten. Sämtliche Entgelte werden in EURO festgelegt.


5.2 Sonstige regelmäßige Entgelte

Sonstige regelmäßige Entgelte werden von der TIS der AG jeweils nach Ablauf des Tages, an dem die Lieferung oder Leistung erbracht wurde, für den Rest des Monats anteilig in Rechnung gestellt. Danach werden sie monatlich im Vorhinein in Rechnung gestellt, wobei bis zu zwölf monatliche Entgelte zusammen vorgeschrieben werden können. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses hat die AG das Grundentgelt und sonstige regelmäßige Entgelte für jenen Zeitraum bis zur ordnungsgemäßen Beendigung des Vertrages voll zu bezahlen. TIS behält sich vor, aus der vorzeitigen Beendigung des Vertrages einen darüber hinaus gehenden Schadenersatz geltend zu machen. Sonstige regelmäßige Entgelte umfassen insbesondere den aliquoten Anteil an Gebühren und öffentlichen Abgaben. Nicht enthalten sind jedenfalls Kosten, die im Zusammenhang mit der Errichtung des Vertrages anfallen, wie z.B. eine etwaige erforderliche Vergebührung. Für diese hat die AG selbst zu sorgen und die TIS im Falle einer Inanspruchnahme schad- und klaglos zu halten.


5.3 Projektspezifische Entgelte

Entgelte für die Erbringung von einmaligen Beratungs-, Planungsleistungen, Wartungen, projektspezifischen Dienstleistungen sowie sonstigen Leistungen und Lieferungen, soweit ihnen einmalige und nicht regelmäßige Entgelte zugrunde liegen, werden von der TIS der AG nach Erbringung der jeweiligen Lieferung oder Leistung in Rechnung gestellt.


5.4 Infrastrukturkosten

Soweit mit der Lieferung oder Leistung der TIS Infrastrukturkosten (wie etwa für die Benutzung von Klimaanlagen, Stromversorgungseinrichtungen, Versorgungsleitungen, gebäudetechnische Einrichtungen der TIS durch die AG) anfallen, steht der TIS eine Abgeltung für die Mitbenutzung dieser durch die AG zu. Die TIS ist berechtigt, diese je nach Verbrauch zuzüglich eines Verwaltungszuschlages von 10 % einmal jährlich abzurechnen. Die im Laufe eines Kalenderjahres voraussichtlich anfallenden Infrastrukturkosten werden von der TIS der AG zu jedem Monatsersten in gleich bleibenden Teilbeträgen im Vorhinein vorgeschrieben. Der konkrete Verbrauch wird durch Subzähler, welche über Veranlassung und auf Kosten der AG zu installieren sind, oder durch Pauschalierung aufgrund einer von der TIS durchgeführten Messung ermittelt.


5.5 Fälligkeit

Entgelte sind nach Zugang der Rechnung zu der in der Rechnung angegebenen Fälligkeit zahlbar. Der Rechnungsbetrag muss unter Angabe der Rechnungsnummer und der Verrechnungsnummer auf dem in der Rechnung angegebenen Konto samt entsprechender Widmung und spätestens zu der in der Rechnung angegebenen Fälligkeit gutgeschrieben sein. Die Pflicht zur Entrichtung allfälliger Bareinzahlungs- und Überweisungskosten und aller aus der Vertragserrichtung erwachsenden Kosten und Gebühren sowie die damit verbundene Anzeigeverpflichtung trifft die AG. Wird von der AG keine Ermächtigung für den Einzug von Forderungen nach dem Einzugsermächtigungsverfahren erteilt, so ist die TIS berechtigt, für jede Rechnung ein Entgelt in Höhe von 2,17 EUR zu verlangen.


5.6 Verrechnung

Die TIS ist berechtigt, für die AG eine einheitliche Auftragsnummer für alle von der TIS erbrachten Leistungen und Lieferungen festzulegen.


5.7 Verzugszinsen

Bei Zahlungsverzug ist die TIS berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 12 Prozentpunkten p.a. zu verrechnen. Die im Fall des Verzuges für das Einschreiten von Inkassobüros gebührenden Vergütungen gemäß Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl. Nr. 141/1996 in der geltenden Fassung sind ebenso wie die Kosten von einschreitenden Rechtsanwälten von der AG zu tragen. Die Bemessung der Anwaltskosten richtet sich nach dem jeweils gültigen Rechtsanwaltstarifgesetz.


5.8 Sicherheitsleistung

Die TIS ist berechtigt, den Vertragsabschluß oder die weitere Leistungserbringung entweder von einer Sicherheitsleistung oder/und von einer Vorauszahlung abhängig zu machen. So nichts anderes vereinbart wurde, kann eine Sicherheitsleistung nur durch Bankgarantie eines im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Kreditinstitutes oder durch Barerlag erfolgen. Erfolgt die Sicherheitsleistung durch eine Bankgarantie, so hat die AG dafür Sorge zu tragen, dass die TIS die Garantie am Ort ihres Sitzes auf ihre erste Aufforderung ohne Prüfung des Rechtsgrundes durch den Garanten abrufen kann. Sicherheitsleistungen sind binnen fünf Tagen ab Aufforderung zu erlegen. Die TIS wird die Sicherheitsleistung bei Beendigung des Vertrages ohne schuldhafte Verzögerung zurückgeben oder mit Zahlungsverpflichtungen aufrechnen.


5.9 Einwendungen

Einwendungen gegen in Rechnung gestellte Entgeltforderungen sind vom AG binnen sechs Wochen nach Zugang schriftlich bei der TIS möglichst bei der auf der Rechnung angegebenen Stelle zu erheben, andernfalls die Forderung als anerkannt gilt. TIS wird der AG auf die Bedeutung ihres Verhaltens und die Frist nochmals hinweisen. Hiefür genügt eine Information auf der Rechnung. Werden Entgeltforderungen ohne Ausstellung einer Rechnung bezahlt, so beginnt die sechswöchige Frist, mit Bezahlung der Forderung. Lehnt die TIS die Einwendungen ab oder trifft sie innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Einwendungen bei der für die Verrechnung zuständigen Stelle keine Entscheidung, so hat die AG binnen zwei Monaten nach Zugang der Entscheidung oder nach erfolglosem Ablauf der Entscheidungsfrist eine Streitschlichtung gemäß den Bestimmungen des TKG 2003 in Anspruch zu nehmen oder den Rechtsweg zu beschreiten, andernfalls die bestrittene Entgeltforderung als anerkannt gilt. Werden im Rahmen eines Einspruchverfahrens von der AG Zustimmungserklärungen verlangt, so gilt diese Zustimmung als erteilt, wenn die AG nicht innerhalb von 3 Wochen ab Erhalt einer diesbezüglichen Aufforderung ihre Zustimmung verweigert. Diese Zustimmung kann von der AG jederzeit schriftlich widerrufen werden. In dieser Aufforderung wird die AG mit einem deutlich sichtbaren Hinweis auf die Bedeutung ihres Verhaltens, den Übermittlungsempfänger und die Frist nochmals hinweisen. Soweit die TIS keine Daten gespeichert oder gespeicherte Daten auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtungen gelöscht hat, trifft sie keine Nachweispflicht für einzelne Daten. Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ist die AG berechtigt, Streit- oder Beschwerdefälle gemäß § 122 TKG 2003 der Regulierungsbehörde vorzulegen. Das Verfahren vor der Regulierungsbehörde erfolgt gemäß der jeweils gültigen Richtlinie, die von der Regulierungsbehörde veröffentlicht wird.


6. Verfügbarkeit

Die Verfügbarkeit von Lieferungen und dauerhaft zu erbringenden und Qualität Leistungen der TIS ergeben sich aus den Produkt- und Leistungsbeschreibungen und allfälligen sich hierauf beziehenden Vereinbarungen. Soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart, werden zur Bestimmung der Verfügbarkeit der Leistungen und Lieferungen die seitens der TIS gemessenen Werte auf Basis des Jahresdurchschnittes und pro Standort herangezogen.


7. Leistungsstörung

7.1 Verzug

Die Frist innerhalb der eine Lieferung oder Leistung von der TIS zu erbringen ist, ist den konkreten vertraglichen Vereinbarungen der Vertragspartner zu entnehmen. Fristen und Termine sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung verbindlich.


7.1.1 Verzögerungen, die von der TIS nicht zu vertreten sind

Vereinbarte Fristen verlängern sich und vereinbarte Termine verschieben sich bei einem von der TIS nicht verschuldeten, vorübergehenden Lieferungs- oder Leistungshindernis um einen angemessenen Zeitraum. Ein solches Leistungshindernis liegt insbesondere bei nicht vorhersehbarem Ausbleiben von Lieferungen durch Lieferanten, bei geografischer, technischer, oder rechtlicher Nichtrealisierbarkeit von Leistungen oder Lieferungen sowie bei höherer Gewalt vor.


7.1.2 Verzögerungen, die von der TIS zu vertreten sind

Ist die TIS aus eigenem Verschulden mit einem Teil der Lieferung oder Leistung im Verzug, so hat die AG nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen, zur Herstellung der vertraglichen Bedingungen ausreichenden Frist, die mindestens vier Wochen betragen muss, die Möglichkeit der Ersatzvornahme durch Beauftragung Dritter oder durch Mitarbeiter der AG. Der Kostenersatz durch die TIS für eine derartige Ersatzvornahme ist mit dem 1½ fachen Entgelt für diese Lieferung oder Leistung gemäß dieser Vereinbarung begrenzt. Die AG ist nur dann und ausschließlich zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die TIS mit der gesamten Lieferung oder Leistung im Verzug ist und die TIS ihre Lieferung oder Leistung nach Setzung einer angemessenen, zur Herstellung der vertraglichen Bedingungen ausreichenden Frist, die mindestens vier Wochen betragen muss, nicht erbracht hat.


7.1.3 Verzögerungen, die von der AG zu vertreten sind

Kann die Leistung aus von der AG zu vertretenden Gründen nicht erbracht werden, so ist die TIS zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Stornierung der Bestellung einer zusätzlichen Leistung berechtigt, wenn die AG eine ihr von der TIS gesetzte angemessene Nachfrist, die mindestens vier Wochen betragen muss, nicht einhält. Die AG hat der TIS die Aufwendungen für bereits durchgeführte Arbeiten sowie entgangenen Gewinn zu ersetzen, jedoch nicht über das für die Erbringung der insgesamt beauftragten Lieferung oder Leistung vereinbarte Entgelt hinaus.


7.2 Gewährleistung

7.2.1 Frist

Die TIS leistet der AG für die Vertragskonformität und Funktionalität der Lieferungen und Leistungen Gewähr. Die Gewährleistungspflicht beträgt sechs 6 Monate und zwar auch dann wenn die Lieferungen oder Leistungen mit einem Gebäude oder mit Grund und Boden fest verbunden werden. Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist verfallen sämtliche Gewährleistungsansprüche, sodass gegenüber der TIS kein Rückgriff gem. § 933b ABGB von der AG geltend gemacht werden kann. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg.


7.2.2 Behebung durch die TIS

Der Gewährleistungsanspruch als auch der Anspruch auf Schadenersatz setzt voraus, dass die AG die auftretenden Mängel unverzüglich schriftlich der TIS angezeigt hat. Die auf diese Weise unterrichtete TIS hat bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels nach ihrer Wahl die mangelhafte Lieferung oder Leistung oder deren mangelhaften Teile zu ersetzen, an Ort und Stelle nachzubessern oder sich zwecks Nachbesserung zusenden zu lassen oder eine angemessene Preisminderung vorzunehmen. Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Kosten (wie z.B. für Ein- und Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit) gehen zu Lasten der AG. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb der AG sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüste und Kleinmaterialien usw. von der AG der TIS unentgeltlich beizustellen. Ersetzte Teile werden Eigentum der TIS.


7.2.3 Rücktrittsrecht der AG

Ist die TIS nach wiederholten Versuchen und nach Setzung einer Nachfrist von mindestens vier Wochen nicht in der Lage, den vertraglich vereinbarten Zustand herzustellen, so hat die AG das Recht, den Vertrag schriftlich mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Der AG stehen aus Anlass der Kündigung keine Schadenersatzansprüche gegen die TIS zu.


7.2.4 Ausschluss der Gewährleistung

Bei Lieferungen oder Leistungen, die durch eigenes Personal der AG oder durch Dritte nachträglich verändert werden, entfällt für die TIS jegliche Gewährleistung, ebenso kann keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden übernommen werden, die insbesondere auf unsachgemäße Verkabelung, mangelnde Stromversorgung oder Klimatisierung und Bedienung sowie Nichteinhaltung von Sicherheitsbestimmungen durch die AG oder einen ihrer Dienstnehmer sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. Die TIS steht nicht für Störungen und Ausfälle auf Grund höherer Gewalt ein. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Durch Bedienungsfehler seitens der AG oder ihrer Dienstnehmer verursachte Fehler, Störungen oder Schäden sind nicht Bestanteil der Gewährleistung.


8. Haftung

8.1 Voraussetzungen

Die TIS haftet für die von ihr oder ihren Dienstnehmern oder Gehilfen verursachten Schäden, nur soweit ihr Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nachgewiesen werden und nur im Rahmen der gegenständlichen Bestimmungen. Bei Verletzung oder Tötung einer Person haftet die TIS auch bei leichter Fahrlässigkeit. Die Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Vermögensschäden, Zinsverluste, verloren gegangene oder veränderte Daten, Folgeschäden, ideelle Schäden, sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber ist ausgeschlossen. Die TIS haftet dafür, dass die erbrachten Leistungen dem Stand der Technik, üblichen Branchenstandards und geltenden Normen entsprechen, übernimmt aber keine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit des Datenbestandes. Soweit die dauerhafte aber nur in bestimmten zeitlichen Abständen erfolgende Speicherung von Daten, wesentlich integrierter und unverzichtbarer Bestandteil des Vertragsgegenstandes ist (Datahosting), haftet die TIS für Datenverlust nur bei nicht ordnungemäßer Durchführung der jeweiligen vertraglich vereinbarten individuellen Datensicherungsabläufen (Backup, Speicherabstände). Da die Datensicherung nur in den vertraglich vereinbarten Zeitabständen (Backup, Speicherabstände) erfolgt, ist die Haftung der TIS für Daten, die innerhalb der vereinbarten Speicherabstände verloren gingen oder verändert wurden, jedenfalls ausgeschlossen. Für Entgeltforderungen, die durch die Inanspruchnahme von Leistungen durch Dritte entstanden sind, haftet die AG, soweit sie dies innerhalb ihrer Einflusssphäre zu vertreten hat; wobei Entgeltforderungen, die aus einem Vertragsverhältnis eines Dritten mit einem Mehrwertdiensteanbieter resultieren, davon ausgenommen sind.


8.2 Missbräuchliche Verwendung von Lieferungen und Leistungen

Die AG verpflichtet sich, Lieferungen und Leistungen der TIS nicht missbräuchlich zu verwenden und die geltenden Rechtsvorschriften (wie insbesondere Telekommunikationsgesetz, Strafgesetz, Urheberrechtsgesetz) einzuhalten. In jedem Fall ist die AG für Inhalte, die sie oder ihr zurechenbare Dritte über Einrichtungen der TIS übermittelt oder auf dessen Einrichtung verarbeitet, selbst verantwortlich. Die AG verpflichtet sich, die TIS schad- und klaglos zu halten, wenn der die TIS wegen eines rechtswidrigen oder missbräuchlichen Verhaltens der AG oder ihr zurechenbarer Dritter gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen wird. Inhalte dürfen keine Informationsangebote mit rechtswidrigem Bezug enthalten oder auf solche verweisen. Hierzu zählen insbesondere Informationen und Darstellungen, die zum Rassenhass auffordern oder grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt, sowie Darstellungen, die den Krieg verherrlichen, die Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Minderjährigen oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben. Die AG wird ausdrücklich auf die Vorschriften des Pornographiegesetzes, BGBI. Nr. 97/1950 idgF, das Verbotsgesetz, StGBI. Nr. 13/1945 idgF, und die einschlägigen Vorschriften des Strafgesetzbuches hingewiesen, wonach die Übermittlung, Verbreitung und Ausstellung bestimmter Inhalte gesetzlichen Beschränkungen unterliegen. Bei Inhalten, die geeignet sind, Minderjährige sittlich zu gefährden oder in ihrem Wohl zu beeinträchtigen, ist von der AG durch technische Vorkehrungen oder in sonstiger geeigneter Weise Vorsorge zu treffen, dass die Übermittlung an oder die Kenntnisnahme durch den Schutzwürdigen ausgeschlossen ist. Inhalte dürfen keine Informationsangebote enthalten oder auf solche verweisen, die das Ansehen der TIS und an sie verbundene Unternehmen, schädigen können. Rechtwidrige Inhalte könne jederzeit durch die TIS gesperrt und gelöscht werden. Verletzt die AG die hier genannten Bestimmungen, ist die TIS zur fristlosen Kündigung gemäß Punkt 11.3. berechtigt.


8.3 Eingesetzte Geräte und Einrichtungen

Die AG haftet für Beschädigung und Verlust von Geräten und Einrichtungen der TIS, die die TIS im Zuge der Erbringung ihrer Lieferungen oder Leistungen in den Räumlichkeiten der AG aufgestellt hat, ohne Rücksicht auf die Ursache, somit auch bei höherer Gewalt, es sei denn, der Schaden wurde durch die TIS oder einen ihrer Beauftragten verursacht. Für die Haftung der AG ist es gleichgültig, aus welchem Rechtstitel er den Raum nutzt (Eigentum, Pacht, Miete, Fruchtgenuss usw). Der Vertrag über die Dienstleistung und die damit verbundene Verpflichtung zur Leistung des Entgeltes löst sich selbst bei gänzlichem Untergang der bei der AG befindlichen Geräte der TIS nicht auf, wenn die TIS binnen angemessener Frist eine Wiederherstellung vornimmt. Die Kosten für die Wiederherstellung hat die AG zu tragen. Die AG ist verpflichtet, Gefahren für die Einrichtungen oder das Eigentumsrecht der TIS unverzüglich bekannt zugeben. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Rechte der TIS durch Eingriffe Dritter oder behördliche Verfügungen gefährdet sind. Kosten der gerichtlichen oder außergerichtlichen Geltendmachung des Eigentumsrechtes der TIS werden der AG angelastet. Die AG darf an den Schnittstellen der von der TIS gelieferten Lieferungen und Leistungen unmittelbar oder mittelbar nur den Schnittstellenspezifikationen der TIS entsprechende (End-)Geräte betreiben. Diese Geräte haben den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den gültigen Normen zu entsprechen. Der Anschluss von Einrichtungen innerhalb des Kommunikationsnetzes bedarf der Genehmigung der TIS.


8.4 Softwarehaftung

Die TIS übernimmt keine Haftung noch leistet sie Gewähr dafür, dass von ihr gelieferteSoftware den Anforderungen der AG genügt, mit anderen Programmen des Kunden zusammenarbeitet oder alle Softwarefehler behoben werden können. Bei der Einrichtung von Firewall-Systemen geht die TIS nach dem jeweiligen Stand der Technik vor, gewährleistet jedoch nicht deren absolute Sicherheit und haftet auch nicht dafür. Ebenso haftet die TIS auch nicht für allfällige Nachteile, die dadurch entstehen, dass das bei der AG installierte Firewall-System umgangen oder außer Funktion gesetzt wird.


9. Obliegenheiten der AG

Die AG ist verpflichtet:

  • 1. der TIS die Installation der vertragsgegenständlichen technischen Einrichtungen zu ermöglichen und auf eigene Kosten die dafür erforderlichen und geeigneten Räume rechtzeitig bereitzustellen und während der Dauer des Vertrages in einem für die Erbringung der Leistung erforderlichen Zustand zu erhalten,

  • der TIS vor Beginn von Installationsarbeiten die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen sowie ähnlicher Einrichtungen zu bezeichnen und sie auf gesundheitsgefährdende (z. B. asbesthaltige) Materialien aufmerksam zu machen,

  • 3. die erforderlichen Ausbesserungsarbeiten, die in ihren Räumen oder an Gebäudeteilendurch die Herstellung, Instandhaltung, Änderung oder Abtragung von Einrichtungen trotzsachgemäßer Durchführung der Arbeiten nötig werden, auf eigene Kosten durchzuführen,

  • die elektrische Energie in der nach den ÖVE Vorschriften vorgesehenen Spannung, Frequenz, Stromstärke und Polung für die Installation, für den Betrieb und für die Instandhaltung sowie den gegebenenfalls erforderlichen Potentialausgleich einschließlich der zugehörigen Erdung der Einrichtungen auf eigene Kosten bereitzustellen und bei mangelnder Qualität des Stromnetzes entsprechende Einrichtungen zu installieren,

  • die überlassenen Einrichtungen durch geeignete Maßnahmen und Einrichtungen vor Beeinflussung durch elektrische Fremdspannung zu sichern,

  • alle Instandhaltungs- und Änderungsarbeiten an den Einrichtungen der TIS nur durch die TIS oder von ihr beauftragte Unternehmen ausführen zu lassen,

  • der TIS für die Durchführung von Prüf-, Installations- und Instandhaltungsarbeiten an den überlassenen Einrichtungen spezielle Schutzkleidung oder sonstige Sachmittel, soweit diese aufgrund betrieblicher Besonderheiten bei der AG erforderlich sind, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen,

  • Arbeiten an Anlagen der TIS in den Räumlichkeit der AG, Stromabschaltungen, Abschaltungen von zentralen Einrichtungen und Änderungen an den Einrichtungen vor ihrer Durchführung der TIS schriftlich mitzuteilen.

  • für die Erlangung der erforderlichen Genehmigungen, Bewilligungen, Konzessionen u.ä .zu sorgen.

  • für die Einhaltung von für die Inanspruchnahme der vertraglichen Lieferungen und Leistungen geltenden Richtlinien der TIS zu sorgen.

  • ohne Rücksprache mit der TIS keine Hard- oder Software Dritter einzusetzen, sowie diese-nur nach Durchführung eines Integrationstestes zu verwenden.

  • für jede Lieferung oder Leistung oder Teilen davon einen verantwortlichen Ansprechpartner inklusive Stellvertreter zu ernennen, welcher der TIS gegenüber als Verantwortlicher für die Erteilung und die Entgegennahme verbindlicher Angaben ermächtigt ist.

  • auf Anforderung der TIS im konkreten Anlassfall Vertreter zu ernennen, die als Eskalationsinstanz für operative, kommerzielle und rechtliche Fragen für die AG fungieren.


10. Dauer und Beendigung von Verträgen

10.1 Dauer

Die Vertragsdauer ergibt sich aus den vertraglichen Bestimmungen. Wird bei befristeten Verträgen nach Ablauf der Frist die vereinbarte Leistung von der TIS weiter angeboten und von der AG weiter angenommen, so verlängert sich der Vertrag befristet je um ein weiteres Jahr.


10.2 Kündigung und Einstellung von Leistungen

10.2.1 Befristete Verträge

Befristete Verträge können vor Ablauf der vereinbarten Dauer ordentlich nicht gekündigt werden. Im Falle einer Verlängerung entsprechend Punkt 10.1, kann der Vertrag jeweils mit sechsmonatiger Frist vor Ablauf des Vertragsjahres gekündigt werden. Die Kündigung muss der TIS möglichst an der auf der Rechnung angegebenen Stelle zugehen.


10.2.2 Unbefristete Verträge

Unbefristete Verträge können schriftlich unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum 30. 6 und 31. 12. eines jeden Jahres gekündigt werden. Die Kündigung muss der TIS möglichst an der auf der Rechnung angegebenen Stelle zugehen.


10.2.3 Mindestvertragsdauer

Wurde mit der AG eine Mindestvertragsdauer im Vertrag vereinbart, wird – sofern dem das zwingende Recht nicht entgegensteht - eine Kündigung durch die AG vor Ablauf dieser Dauer nicht wirksam. Bei einvernehmlicher Beendigung des Vertragsverhältnisses, fristloser Auflösung durch die TIS oder durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der AG vor Ablauf der Mindestvertragsdauer, ist für den Zeitraum zwischen der Vertragsbeendigung und der Mindest-Vertragsdauer, von der AG ein Restentgelt zu bezahlen. Das Restentgelt setzt sich – soweit nichts anderes vereinbar ist - aus dem vertraglich vereinbarten Entgelt für diesen Zeitraum zusammen. Die Mindestvertragsdauer beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Leistung erbracht wurde (Abnahme gem. Punkt 4), frühestens jedoch mit Abschluss des die Mindestdauer vorsehenden Vertrages.


10.3 Einstellung von Leistungen oder fristlose Kündigung

Die TIS ist nach ihrer Wahl zur fristlosen Kündigung des Vertrages oder zur vorübergehenden Einstellung der Leistung berechtigt, wenn insbesondere:

  • der TIS Tatsachen bekannt werden, die eine Ablehnung der Begründung des Vertragsverhältnisses mit der AG gerechtfertigt hätten und diese zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens noch von Bedeutung sind,

  • die AG gegenüber der TIS mit den Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist und die AG unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen und unter Androhung der Unterbrechung der Lieferung und Leistung weiterhin säumig bleibt,

  • die AG wesentliche vertragliche Pflichten, insbesondere solche, die der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Netzes, des Betriebes von IT-Systemen oder dem Schutz Dritter dienen, verletzt,

  • die AG eine von der TIS verlangte Sicherheitsleistung nicht erbringt,

  • bei der AG der begründete Verdacht besteht, Lieferungen und Leistungen der TIS oder damit in Zusammenhang stehende Leistungen zu missbrauchen oder den Missbrauch durch Dritte zu dulden.

  • von der AG ein außergerichtlicher Ausgleichsversuch beantragt oder hinsichtlich der AG ein Exekutionsverfahren bewilligt wurde, oder sich die wirtschaftliche Lage bei der AG derart wesentlich verschlechtert hat, dass die rechtzeitige Zahlung bereits fälliger Forderungen gefährdet erscheint, sowie nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens von der AG eine angemessene Sicherheitsleistung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbracht wurde, oder

  • der Konkursantrag der AG mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde. Das Vertragsverhältnis ist bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen für TIS mit sofortiger Wirkung kündbar. Wird die Lieferung oder Leistung von der TIS bloß vorübergehend eingestellt, so wird diese die Lieferung oder Leistung wieder erbringen, sobald die Gründe für die Einstellung entfallen sind und die AG der TIS die Kosten Einstellung und Wiederaufnahme ersetzt hat. Die TIS behält es sich insbesondere aus technischen und/oder betrieblichen Gründen vor, Leistungen einzustellen. Die TIS wird die AG ohne schuldhafte Verzögerung über eine geplante Einstellung einer Lieferung und Leistung informieren. Nach Möglichkeit wird die TIS Alternativen anbieten, widrigenfalls der Vertrag mit Einstellung der Lieferungen und Leistungen endet.


11. Allgemeines

11.1 Vereinbarung der Schriftform

Die Vertragspartner vereinbaren für die Gültigkeit von Verträgen die Schriftform. Mündliche Vereinbarungen lösen keine Rechtsfolgen aus. Ein Abgehen von der Schriftform bedarf ebenfalls der Schriftform. Änderungen, Ergänzungen, Einstellungen und die Kündigung von Verträgen oder einzelner Vertragsbestandteile werden ausdrücklich als solche bezeichnet und erfolgen bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit schriftlich in Papierform oder einem mittels sicherer digitaler Signatur versehenen e-Mail. Bei sonstigen vertragsrelevanten Erklärungen zwischen den Vertragspartnern ist die Schriftform auch gegeben, wenn die Vertragspartner mit Fax oder anderen elektronischen Medien (E-Mail) kommunizieren.


11.2 Zustellung

Für die Wahrung von Fristen gilt das Datum der Zustellung. Bei Übermittlungen mittels elektronischer Medien gilt als Zeitpunkt der Zustellung jener Zeitpunkt zu dem der Empfänger die Nachricht üblicherweise abrufen kann. Gibt die AG Änderungen nicht oder nicht rechtzeitig bekannt und gehen ihr deshalb an die von ihr zuletzt bekannt gegebene Anschrift rechtlich bedeutsame Schriftstücke der TIS, insbesondere Kündigungen oder Mahnungen, nicht zu, so gelten die Schriftstücke trotzdem als zugegangen. Rechnungen und Mahnungen der TIS gelten auch dann als zugegangen, wenn sie – unter den oben bezeichneten Voraussetzungen - an die von der AG zuletzt bekannt gegebene Zahlstelle gesandt wurden.


11.3 Ansprechpartner

Sämtliche nach diesen AGB oder sonst im Vertrag geregelten Erklärungen haben – um rechtsgültig zu sein - von der AG an den im Vertrag genannten Verantwortlichen oder an die genannte Stelle der TIS übermittelt zu werden.


11.4 Irrtum, laesio enormis

Die Vertragspartner verzichten ausdrücklich auf das Recht Verträge wegen Irrtums oder Verkürzung über die Hälfte anzufechten.


11.5 Unwirksamkeit einzelner Klauseln

Sollten Bestimmungen dieser AGB, eines Vertrages oder einer sonstigen Vereinbarung der Vertragspartner unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages. Die Vertragspartner werden sich bemühen, Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommen.


11.6 Haftungsbegrenzung

TIS haftet nicht für Schäden, die auf leicht fahrlässiges Verhalten von TIS oder ihren Gehilfen zurückzuführen sind (mit Ausnahme von Personenschäden). Die Haftung für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten ist außer gegenüber Konsumenten mit der Höhe des 10fachen Jahresentgelts im Einzelfall beschränkt; die Haftung für entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen etc. ist außer gegenüber Konsumenten in jedem Fall ausgeschlossen.

11.7 Rechtswahl und Gerichtsstand

Auf das Vertragsverhältnis zwischen TIS und dem Vertrags kommt österreichisches Recht zur Anwendung. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das Handelsgericht Klagenfurt.

11.8 Übertragung von Rechten und Pflichten

Soweit nicht anders geregelt, sind die Vertragspartner nicht berechtigt, ohne Zustimmung der jeweils anderen Partei Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis, auf Dritte zu übertragen. Die TIS ist berechtigt, ihre Entgeltforderungen und allfällige Schadenersatzansprüche gegenüber der AG an Dritte zu veräußern oder zu übertragen. Bei Weitergabe von Rechten und Pflichten an etwaige Gesamt- oder Teilrechtsnachfolger der TIS, sowie mit ihr verbundene Unternehmen gem. § 228 HGB, gilt die Zustimmung der AG jedenfalls als erteilt.


Stand: 12. 12. 2006

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